Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich Angebote
Diese Bedingungen gelten ausschließlich soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben.
Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die von uns angegebenen Preise sind freibleibend.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen schriftlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
Wir behalten uns Änderungen an den zu liefernden Verkaufsgegenständen vor, soweit diese technisch bedingt sind und keine für den Besteller nachteilige Änderung der Preise, Lieferzeiten oder Funktions- so wie Leistungsdaten der gelieferten Verkaufsgegenstände zur Folge haben.
II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung/der schriftliche Auftrag ausschließlich maßgebend. Nebenabreden und Änderungen jedweder Art, insbesondere Mehrleistungen/-Lieferungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Zusagen und Erklärungen unseres Personals sowie unserer Vertreter.
Schutzvorrichtungen werden von uns insoweit mitgeliefert, als dies vertraglich vereinbart ist.
III. Preis und Zahlung
Unsere Preise sind Nettopreise. Sie gelten frei verladen ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Versicherung. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
Zahlung ist ohne jeden Abzug – wenn nicht vertraglich anders geregelt – binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung frei unserer Bankverbindung in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.
Bei Überschreiten kalendermäßig festgelegter Zahlungsfristen berechnen wir als Verzugsschaden ab Fälligkeit der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz des seit dem 01.10.1999 geltenden Diskontsatzüberleitungsgesetzes. Sofern die Zahlung nicht kalendermäßig bestimmt ist, stehen uns Zinsen nach erster Mahnung zu, ohne dass es einer weiteren Nachfristsetzung bedarf.
Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, dass die Gegenforderung des Bestellers von uns ausdrücklich oder durch rechtskräftiges Urteil anerkannt worden ist.
Schecks oder Wechsel wenden von uns nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt angenommen, dass die hereingereichten Wechsel diskontfähig sind. Die Begebung von Wechseln schließt die Einräumung von Skonto aus. Alle im Zusammenhang mit der Hereinnahme von Wechseln stehenden Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des Bestellers.
Vertreter, Reisende und Agenten sind nicht zum Inkasso berechtigt, wenn sie nicht rechtsverbindlich schriftlich dazu bestimmt sind.
Sind Ratenzahlungen vereinbart, so sind diese im Zweifelsfall an jedem 1. des Monats fällig. Bleibt dem Käufer mit der Zahlung einem Rate oder Teilbeträgen in Höhe einer Rate länger als 10 Werktage im Rückstand, wird der gesamte Restkaufpreis sofort fällig. Er ist ab dem Fälligkeitstag gemäß Ziff. III 3. zu verzinsen. Wir sind berechtig, in diesem Fall die Rückgabe des Verkaufsgegenstandes zu unserer Sicherheit zu verlangen, ohne dass wir den Rücktritt erklären. Zur Herausgabe sind wir erst nach vollständiger Bezahlung des Gegenwertes unserer Lieferung samt Nebenkosten verpflichtet. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten gegen zu Lasten des Bestellers.
Treten nach dem Absendedatum der Auftragsbestätigung Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers ein, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Zweifel zu ziehen, so sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet ist. Kommt der Besteller unserem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Maßgebend für die Rechnungsstellung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise, es sei denn, es sind andere Konditionen schriftlich vereinbart.
Sämtliche Kosten für Zulassungen und Genehmigungen und sämtliche öffentliche Abgaben wie Steuern, Zölle, Stempelkosten, Tüv-Gebühren etc. trägt der Besteller.
IV. Liefertermine
Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Sind wir in Lieferverzug, so ist der Besteller verpflichtet, uns eine den Umständen nach angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt, für jede darauf folgende, vollendete Woche eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des Wertes des jeweiligen Liefergegenstandes, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes zu verlangen.
Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, so ist der Besteller auch dann verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller keine weitergehenden Ansprüche zu als im Vorstehenden ausdrücklich bestimmt.
Angegebene verbindliche Lieferzeiten verlängern sich, falls Ereignisse höherer Gewalt vorliegen; solche Ereignisse sind insbesondere Streiks jedweder Art, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse. Diese entbinden uns für die Dauer ihres Vorhandenseins von der Erfüllung der Lieferverpflichtungen; wir sind jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung bei uns oder unseren Unterlieferanten eintritt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Für offensichtliche Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bedarf es einer schriftlichen anzuzeigenden Mängelanzeige, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab Empfang, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Besteller trägt die Verpflichtung selbst zu prüfen, ob es sich die bei uns bestellte Ware für den von ihm beabsichtigen Verwendungszweck eignet. Ein Mangel liegt nur insoweit vor, wenn wir die Eignung schriftlich bestätigt haben. Durch Nachbesserung, Ergänzung oder Austausch der gelieferten Gegenstände, wird die Gewährleistungspflicht weder verlängert, noch unterbrochen, noch gehemmt. Die Beseitigung von Mängeln kann verweigert werden, solange der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Erfüllungsort für Garantieansprüche ist Syke. Bei Reparaturen beschränkt sich die Mängelhaftung auf die ausgewechselten Verschleißteile und die fachmännische Ausführung der Werkstatt- und Montagearbeiten; hinsichtlich dieser Arbeiten unter der Bedingung, dass entsprechende Mängel sofort nach Durchführung der Reparatur angezeigt werden. Für etwaige Mängelansprüche haftet SYMA Syker Maschinenbau GmbH , Horst Ehrhart Dreherei und Maschinenbau GmbH gemäß seiner Betriebs- Produktenhaftpflichtversicherung. Als Tag der Inbetriebnahme gilt derjenige Tag, an dem der Lieferungsgegenstand erstmalig in Betrieb oder in Benutzung genommen wird. Darauf folgende Betriebsunterbrechungen, die vom Lieferer nicht vertreten sind, sind auf den Ablauf und die Dauer der Gewährleistungszeit ohne Einfluss. Der Tag der Inbetriebnahme ist dem Lieferer vom Besteller unaufgefordert mitzuteilen
Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen. z.B. Übernahme der Versendungskosten, Montage und Inbetriebnahme übernehmen sollten.
Bei Montage und Inbetriebnahme durch uns stellt der Besteller auf seine Kosten entsprechend vertraglicher Regelung ausreichend Personal, Rohstoffe und Betriebsmittel zur Verfügung. Sollte sich die Inbetriebnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögern, trägt er die uns dadurch entstehenden Mehrkosten. Die von uns zu erbringende Leistung gilt spätestens dann als abgenommen, wenn der Besteller nach dem Inbetriebnahme und der Prüfung der Funktionsfähigkeit mit der Maschine bzw. Anlage die Produktion aufnimmt oder nach unserer schriftlichen Aufforderung nicht binnen 8 Werktagen mit uns eine Abnahme-/Übergabeverhandlung durchführt. Sollte es bei unserer Montage und der Inbetriebnahme zu Verzögerungen kommen, weil vom Besteller zu erbringende Vorleistungen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden, sind wir 14 Tage vor Aufnahme unserer geplanten Arbeiten schriftlich zu informieren. Unterlässt der Besteller die Information oder erteilt er sie zu spät, gehen die uns dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu seinen Lasten.
Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers sind wir bereit, den Liefergegenstand gegen Transportschäden zu versichern.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft (Absendedatum) auf den Besteller über. Wir sind bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers den Liefergegenstand einzulagern und ordnungsgemäß zu versichern.
Teillieferungen sind zulässig, der Besteller ist verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Maschinen, Teilen oder Anlagen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen und aufrechterhalten hat.
Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand vor endgültiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen.
Der Besteller ist zum Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses in ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Das Eigentum an den Vorbehaltsware darf der Besteller auf seinen Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderung übertragen.
Wird der verkaufte Gegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts von uns zurückgenommen, ist der Besteller zur spesen- und frachtfreien Rücklieferung desselben verpflichtet. Als Ersatz für entgangenen Gewinn, als Vergütung für den Gebrauch und die Benutzung sowie als Entschädigung für den technischen/merkantilen Minderwert des verkauften Gegenstandes hat er – unter Vorbehalt weiterer Ansprüche – mindestens 20 % des Kaufpreises zu zahlen.
Auch nach Eigentumsübergang bestehen unsere Schutzrechte aus Patenten, Mustern, Copyright u.a.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Wir übernehmen keine Garantie für Verschleißteile. Eine Nachlieferung der Verschleißteile erfolgt nur gegen Zahlung.
Für Mängel des Verkaufsgegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt jegliche Haftung unsererseits spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Die vorgenannten Fristen verkürzen sich jedoch auf die Hälfte bei installierten elektrischen Anlagen aller Art, einschließlich Elektromotoren.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen unseren Lieferanten des jeweiligen Fremderzeugnisses zustehen, sofern der Besteller sich insoweit schadlos halten kann. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Haftung des jeweiligen Lieferers des Fremderzeugnisses nicht zum Erfolg führt, oder wenn der Besteller vergeblich versucht hat, gegen den jeweiligen Lieferer die Zwangsvollstreckung zum betreiben. Trifft dies nachweislich zu, kommt unsere Haftung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes wieder zum Zuge.
Wird beigestelltes Material beschädigt oder zerstört, haften wir hierfür nicht, soweit wir dies nicht zu vertreten oder nur leicht fahrlässig gehandelt haben oder eine übliche Ausfallquote nicht überschritten wird. In einem solchen Fall hat der Besteller Material erneut kostenlos beizustellen, soweit dies für die Auftragsdurchführung erforderlich ist. Unsere Haftung beschränkt sich insoweit nur auf die Dienstleistung der Bearbeitung des beigestellten Materials. Bei beigestellten Materialien haften wir im Schadensfall nur für die Kosten der der verhandelten Dienstleistung.
Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung-, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind; b) wenn Edelstahl angreifende Hilfe-, Betriebsstoffe, Reinigungs-, Kühlmittel oder Produkte eingesetzt werden, durch die u.a. die pH-Werte, die Temperaturen oder der Salzgehalt in abträglicher Weise für unsere aus nicht korrodierenden Edelstählen und lebensmittelgerechten Dicht- und Verbindungsmaterialien hergestellten Produkte geändert werden.
Wir übernehmen weiterhin keine Haftung für durch Temperatureinfluss hervorgerufene physikalisch bedingte Maß- und
Formänderungen von Bauteilen (an) thermoprozesstechnischen Anlagen, soweit dadurch die Funktion nicht beeinträchtigt wird.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigem trägt der Besteller die Kosten.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines vom ihm zu vertretenden Mangel im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und unsere Vertretungspflicht anerkannt oder nachgewiesen sind.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
IX. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV. der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
X. Haftung
Weitergehende Ansprüche, die aus einem Mangel des Liefergegenstandes gemäß Ziffer VIl. resultieren, bestehen nicht, weder aus positiver Vertragsverletzung noch aus Delikt.
Alle Schadenersatzansprüche des Bestellers verjähren innerhalb der Frist von Ziff. VlI., Abs. 1.
Schadenersatzansprüche stehen im Übrigen dem Besteller nun zu, wenn und soweit ein Schadenersatzanspruch auf einer vollständigen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Soweit Ansprüche gegen uns ausgeschlossen sind, sind auch Ansprüche gegen unsere Angestellten/Arbeitnehmer/Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf deren persönliche Haftung ausgeschlossen. Falls der Besteller pauschalierten Schadensersatz verlangt, ist er mit weitergehenden Ansprüchen ausgeschlossen.
Xl. Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Die Bestimmungen des Einheitlichen Kaufgesetzes des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den übernationalen Warenverkauf sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung unserer Firma zuständig ist. Wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
SYMA Syker Maschinenbau GmbH
Horst Ehrhardt Dreherei und Maschinenbau GmbH
Stand 02.2021